Nur Selbsterklärung. Für den Zoll nicht verbindlich.
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Liegen Sie unter der 50-Tonnen-CBAM-Befreiung?
Gemäß Verordnung (EU) 2025/2083 (Art. 2 Abs. 3a, in Kraft seit 20.10.2025) sind Importeure mit einer jährlichen Nettomasse an CBAM-Waren von höchstens 50 Tonnen pro Kalenderjahr von allen CBAM-Verpflichtungen befreit. Die Aggregierung umfasst Eisen/Stahl + Aluminium + Düngemittel + Zement. Strom (CN 2716) und Wasserstoff (CN 2804 10) sind von dieser Befreiung ausgeschlossen.
Reg. (EU) 2025/2083, Art. 2(3a). Source: eur-lex.europa.eu (accessed 2026-04-28). Self-attestation only -- not customs-binding.